Satzung

Unsere bisher gültige Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 15. März 2013 beschlossen.

Die Neufassung unserer Vereinssatzung wurde bei der Jahreshauptversammlung am 22.03.2024 von den anwesenden Mitgliedern verabschiedet. Sobald die Eintragung beim Registergericht erfolgt ist, tritt die neue Satzung in Kraft. Bis dahin behält die bisherige Satzung ihre Gültigkeit. Die Eintragung beim Registergericht wird noch etwas Zeit in Anspruch nehmen.

Sobald die neue Satzung in Kraft ist, werden wir sie zeitnah auf dieser Seite veröffentlichen.

Wenn Sie vorab Fragen haben, können Sie diese gerne über unser Kontaktformular an uns senden.

Bisher gültige Satzung unseres Vereins

§ 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit

1. Die Ortsgruppe Waldkirch-Kandel des Schwarzwaldvereins ist in das Vereinsregister mit dem Namen „Schwarzwaldverein, Ortsgruppe Waldkirch-Kandel, eingetragener Verein“, eingetragen. Sitz der Ortsgruppe ist Waldkirch.

2. Die Ortsgruppe gehört dem Schwarzwaldverein e. V. – Hauptverein – in Freiburg als selbständiges Mitglied gemäß der Satzung des Hauptvereins an. Die Satzung des Hauptvereins ist für die Ortsgruppe verbindlich. 

§ 2 Zweck und Ziele

1. Zweck der Ortsgruppe ist die Förderung

a) des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze des Landes Baden-Württemberg

b) Errichten, Markieren und Unterhalten von Wanderwegen

c) des Sports (Wandern)

d) der Heimatpflege und Heimatkunde,

e) des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,

f) der Jugendarbeit

g) der Familienarbeit

h) internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens

2. Dieser Zweck wird verwirklicht durch

a) geführtes Wandern, bei dem auch Wissen über die Vereinszwecke vermittelt wird,

b) Erstellung und Instandsetzung von Wanderwegen und Wegmarkierungen

c) Pflege und Besuch von Naturschutzgebieten sowie Schulung von Erwachsenen und Kindern,

d) Durchführung von Wanderungen und Radausflügen, Angebote weiterer sportlicher Betätigungen wie Skiwandern und Laufen,

e) Information über Geschichte und Baulichkeiten der Heimat, Beteiligung an örtlichen Aktionen, Durchführung eigener Nachforschungen,

f) Förderung des Erhalts und Betriebs von Wanderheimen und Hütten als Angebot im Rahmen der Jugendarbeit und für Erwachsene als Begegnungs- und Informationsstätten,

g) Durchführung von Seniorenwandern und Seniorentreffen 

3. Die Ortsgruppe dient den Menschen ohne Ansehen von Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung oder Religion; sie ist politisch nicht gebunden.

4. Mit gleichgerichteten ausländischen Vereinen und Vereinigungen und deren Mitgliedern will die Ortsgruppe im Geist der Völkerverständigung Verbindung pflegen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Mit ihrer Tätigkeit verfolgt die Ortsgruppe ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

2. Die Ortsgruppe ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Ortsgruppe. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Ortsgruppe fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Die Ortsgruppe kann aktiven Mitgliedern, die in besonderer Weise bei den satzungsmäßigen, gemeinnützigen und ideellen Aufgaben der Ortsgruppe mitarbeiten, eine Ehrenamtpauschale im Rahmen des § 3 Nr. 26a EstG bis zur Höhe des gesetzlich festgelegten Satzes vergüten. Diese Vergütung unterliegt der Aufzeichnungspflicht.

§ 4 Mitglieder

1. Mitglieder der Ortsgruppe können natürliche und juristische Personen, Firmen sowie nicht rechtsfähige Organisationen und Dienststellen werden. Die Mitgliedschaft setzt eine Beitrittserklärung voraus. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.

2. In einem gemeinsamen Haushalt lebende Personen (Ehepartner, Paare und Kinder bis zum 14. Lebensjahr) gelten als Familienmitglieder. Die Familienmitgliedschaft der Kinder kann bis zum Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums, jedoch höchstens bis zum vollendeten 26. Lebensjahr verlängert werden.

3. Die Mitglieder der Ortsgruppe sind zur Teilnahme an Veranstaltungen des Hauptvereins sowie zur Benützung seiner Einrichtungen und Vergünstigungen berechtigt.

§ 5 Beiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem

a) Beitragsanteil für die Ortsgruppe, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung der Ortsgruppe beschlossen wird und

b) dem Beitragsanteil für den Hauptverein, dessen Höhe von den Delegierten der Ortsgruppen in der Hauptversammlung beschlossen wird.

2. Die Beiträge sind gestaffelt nach

a) Einzelmitgliedern

b) Jugendmitgliedern vom 15. bis zum vollendeten 26. Lebensjahr

c)  Familien, Ehepaaren und Paaren

d) Unternehmen, Organisationen und Dienststellen

e) Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sind beitragsfrei.

3. Die Gesamtbeiträge sind bis 31. März des laufenden Jahres fällig und sind, soweit keine Einzugsberechtigung vorliegt, unaufgefordert auf das Bankkonto der Ortsgruppe einzuzahlen.

4. Eine Veränderung der Mitgliedsbeiträge durch die Mitgliederversammlung wird erst nach Ablauf des laufenden Kalenderjahres wirksam.

§ 6 Organe der Ortsgruppe

Die Organe der Ortsgruppe sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung wird in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einberufen. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung erfolgt mit Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch Zuschrift an die Mitglieder.

2.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss abgehalten werden, wenn sie dem Vorstand aus dringenden Gründen erforderlich erscheint oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordert. Für die Einberufung gelten die selben Fristen sowie das gleiche Verfahren wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

3. In die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens folgende Punkte aufzunehmen:

a) Entgegennahme des Jahres- und Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Vorstandes,

b) soweit erforderlich, Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer,

c) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.

4. Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden (Versammlungsleiter) und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

1. Die Ortsgruppe wählt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren einen Vorstand. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Rechner und aus dem Schriftführer sowie den Fachwarten der Ortsgruppe wie dem Wegewart, dem Wanderwart, dem Naturschutzwart, dem Jugendwart, dem Fachwart für Öffentlichkeitsarbeit, dem Fachwart für Heimatpflege, dem Familienwart. Zusätzlich können Stellvertreter für die einzelnen Fachwarte gewählt werden. Bis zu 2 Ämter können in Personalunion versehen werden.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden und der Rechner. Diese bilden den geschäftsführenden Vorstand. Jeder ist für sich alleine vertretungsberechtigt. Geschäfte, welche den Betrag von € 1.000,00 überschreiten oder die Ortsgruppe langfristig binden, bedürfen der Zustimmung des Vorstands. Der geschäftsführende Vorstand kann einzelnen Fachwarten aufgabenbezogen eingeschränkte Vertretungsvollmacht erteilen.

3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem Vereinsorgan obliegen. Neben der Vertretung des Vereins hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu führen.

4. Der Vorstand kann Beiräte berufen und Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Vereinsaufgaben bilden sowie zur Unterstützung seiner Tätigkeiten eine Geschäftsstelle einrichten. Beiräte und Ausschüsse haben beratenden Charakter. Sie können jederzeit vom Vorstand wieder abberufen werden. Ihre Berufungszeit endet spätestens mit der Amtszeit des Vorstands.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind.

6. Über jede Sitzung des Vorstandes und der Ausschüsse werden Protokolle gefertigt, die vom Leiter der Sitzungen und dem Protokollführer unterschrieben werden.

7. Der Jugendleiter wird durch die Jugendgruppe gemäß ihrer Satzung gewählt. Er muss durch den Vorstand der Ortsgruppe bestätigt werden. Er hat Sitz und Stimme im Vorstand.

8. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz von Auslagen, die bei ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

9. Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung ohne Mitgliederversammlung zu beschließen, wenn diese behördlicherseits angeregt werden.

§ 9 Rechnungsführung

1. Die Einnahmen und Ausgaben werden nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung in Form der Überschussrechnung geführt. Ausgaben bedürfen der Zustimmung und Anweisung des geschäftsführenden Vorstands, soweit diese nicht durch aufgabenbezogene Vollmachten im Sinne des § 8 Abs. 2 abgedeckt sind.

2. Der Rechner führt ein Kassenbuch, überwacht die Rechnungsführung und ist für diese verantwortlich. Auf Verlangen berichtet er dem Vorstand über den Stand der Rechnung und des Vermögens. Der Rechner berichtet der Mitgliederversammlung durch einen von ihm zu fertigenden Kassenbericht.

3. Der Vorstand kann beschließen, dass einzelne Fachbereiche bereichsbezogene Unterkassen führen. Diese müssen zum Jahresende im Bericht des Rechners aufgeführt werden.

4. Zur Prüfung der Jahresrechnung werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer für die Dauer der Amtszeit des Vorstands gewählt. Diese prüfen zum Ende des Geschäftsjahres die Rechnungsführung und fertigen für die Mitgliederversammlung einen Prüfbericht an.

§ 10 Rechte der Mitglieder

1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle erschienenen Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. In den Vorstand können nur volljährige Mitglieder gewählt werden. Bei allen Abstimmungen, die nach dieser Satzung vorzunehmen sind, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen genügt die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt ein Wahlvorschlag als abgelehnt.

2. Die Stimmen werden offen abgegeben, sofern nicht die Wahl- oder Abstimmungsberechtigten geheime Stimmabgabe beschließen. Eine Beschlussfassung hierüber kann jeder Wahl- oder Abstimmungsberechtigte beantragen

3. Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung nur durch eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 11 Ehrenmitglieder

1. Mitglieder der Ortsgruppe, welche sich im Sinne der Bestrebungen des Schwarzwaldvereins bzw. für die Ortsgruppe besondere Verdienste erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern der Ortsgruppe ernannt werden.

2. Solche Mitglieder bleiben ordentliche Mitglieder, doch können sie von der Beitragszahlung befreit werden.

§ 12 Austritt und Ausschluss

1. Ein Mitglied kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres aus dem Verein austreten. Die Austrittserklärung muss schriftlich bis zum 1. Dezember beim Vorstand der Ortsgruppe vorliegen.

2. Schädigt ein Mitglied das Vereinswohl erheblich oder bleibt es trotz wiederholter schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages mehr als sechs Monate im Rückstand, so kann es durch den Vorstand der Ortsgruppe, vorbehaltlich einer Berufung an die Mitgliederversammlung der Ortsgruppe, ausgeschlossen werden

3. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung der Ortsgruppe einlegen. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. ab Zustellung des Beschlusses über die Aberkennung der Mitgliedschaft.

4. Vor der Entscheidung über die Berufung muss das Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung haben.

§ 13 Auflösung

1. Die Ortsgruppe kann sich auf Schluss eines Kalenderjahres nur auflösen, wenn in einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung die erschienenen Mitglieder mit Dreiviertel-Mehrheit die Auflösung beschließen. Zeitpunkt und Tagesordnung dieser Versammlung sind dem Präsidenten des Hauptvereins mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

2. Bei Auflösung der Ortsgruppe oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen der Ortsgruppe dem Hauptverein zu, der es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

1. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

2. Zu diesem Zeitpunkt treten alle bisherigen Satzungsbestimmungen außer Kraft.

Diese Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 15. März 2013 beschlossen.

Waldkirch, den 27. März 2013

Unterzeichnet von allen (damals) amtierenden Vorstandsmitgliedern

  • Ortgies Heider (Vorsitzender)
  • Karin Stölzer (stellvertretende Vorsitzende) 
  • Rosa Aulich (Rechnerin)
  • Elke Breitling (Schriftführerin)
  • Gerdi Naber (stellvertretende Wanderwartin)
  • Karl Heinz Naber (Öffentlichkeitsarbeit)
  • Anja Stölzer (Familiengruppe)
  • Wolfgang Zillgith (Wanderwart)