Satzung
§ 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit
1. Der Ortsverein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht/Registergericht Freiburg i. Br. VR 280183
mit dem Namen „Schwarzwaldverein Waldkirch-Kandel e.V.“ eingetragen. Sitz des Ortsvereins ist
Waldkirch.
2. Der Ortsverein gehört dem Schwarzwaldverein e.V. -Hauptverein- in Freiburg als selbständiges
Mitglied gemäß der Satzung des Hauptvereins an. Die Satzung des Hauptvereins (Amtsgericht
Freiburg, VR 452) ist ergänzend für den Ortsverein verbindlich.
§ 2 Zweck und Ziele
1. Zweck der Ortsgruppe ist die Förderung
a) des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes und des NatSchG des Landes Baden-Württemberg und
b) der Heimatpflege und Heimatkunde
2. Dieser Zweck wird verwirklicht durch
a) geführtes Wandern, bei dem auch Wissen über die Vereinszwecke vermittelt wird
b) Erstellung und Instandsetzung von Wanderwegen und Wegmarkierungen
c) Pflege und Besuch von Naturschutzgebieten sowie Schulung von Erwachsenen und Kindern
d) Durchführung von Wanderungen, Radausflügen, Angebote weiterer sportlicher Betätigung wie
Skiwandern und Schneeschuhtouren
e) Information über Geschichte und Baulichkeiten der Heimat, Beteiligung an örtlichen Aktionen,
Durchführung eigener Nachforschungen
f) Durchführung von Seniorenwandern und Seniorentreffen
g) Durchführung von speziellen Wanderungen und Aktivitäten für Erwachsene mit Kindern und
Jugendlichen
3. Der Ortsverein dient den Menschen ohne Ansehen von Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung oder
Religion; er ist politisch nicht gebunden.
4. Mit gleichgerichteten ausländischen Vereinen und Vereinigungen und deren Mitgliedern will der
Ortsverein im Geiste der Völkerverständigung Verbindungen pflegen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Mit seiner Tätigkeit verfolgt der Ortsverein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Ortsverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Ortsvereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Ortsvereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Ortsvereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
3. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Der Ortsverein kann
aktiven Mitgliedern, die in besonderer Weise bei den satzungsmäßigen, gemeinnützigen und ideellen
Aufgaben des Ortsverein mitarbeiten, eine Ehrenamtspauschale im Rahmen des § 3 Nr. 26a EstG bis
zur Höhe des gesetzlich festgelegten Satzes vergüten. Die Vergütung unterliegt der
Aufzeichnungspflicht.
§ 4 Mitglieder
1. Mitglieder des Ortsvereins können natürliche und juristische Personen, Firmen sowie nicht
rechtsfähige Organisationen und Dienststellen werden. Die Mitgliedschaft setzt eine
Beitrittserklärung in Textform voraus. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
2. Alle Mitglieder des Ortsvereins sind zugleich mittelbare Mitglieder des Hauptvereins ohne
Stimmrecht und direkter Beitragspflicht gegenüber dem Hauptverein.
3. In einem gemeinsamen Haushalt lebende Personen (Ehepartner, Paare und Kinder bis zum 14.
Lebensjahr) gelten als Familienmitglieder. Die Familienmitgliedschaft der Kinder kann bis zum
Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums, jedoch höchstens bis zum vollendeten 26.
Lebensjahr verlängert werden.
4. Die Mitglieder des Ortsvereins sind zur Teilnahme an Veranstaltungen des Hauptvereins sowie zur
Benützung seiner Einrichtungen und Vergünstigungen berechtigt.
§ 5 Beiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus
a) dem Beitragsanteil für den Ortsverein, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen
wird und
b) dem Beitragsanteil für den Hauptverein, dessen Höhe von den Delegierten der Ortsvereine in der
Delegiertenversammlung beschlossen wird.
2. Die Gesamtbeiträge sind bis 31. März des laufenden Jahres fällig und sind, soweit keine
Einzugsberechtigung vorliegt, unaufgefordert auf das Bankkonto des Ortsvereins zu überweisen.
§ 6 Organe des Ortsvereins
Die Organe der Ortsgruppe sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung wird in den ersten vier Monaten des
Geschäftsjahres durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einberufen. Die Einladung zu der
Mitgliederversammlung erfolgt mit Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem
Termin in Textform an die vom Mitglied zuletzt mitgeteilte Kontaktadresse.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss abgehalten werden, wenn sie dem Vorstand aus
dringenden Gründen erforderlich erscheint oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung
in Textform unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordert. Für die Einberufung gelten dieselben
Fristen sowie das gleiche Verfahren wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
3. In der Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens folgende Punkte
aufzunehmen:
a) Entgegennahme des Jahres- und Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Vorstandes
b) soweit erforderlich, Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer
c) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
4. Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden
(Versammlungsleiter) und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
1. Der Ortsverein wählt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren einen
Vorstand. Der Vorstand bleibt so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand besteht aus
a) bis zu drei gleichberechtigten Vorsitzenden
b) dem Kassenwart,
c) dem Schriftführer
d) sowie den in ihren Fachbereichen jeweils gleichberechtigten Fachwarten.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die gleichberechtigten Vorsitzenden. Diese bilden den
geschäftsführenden Vorstand. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Der geschäftsführende
Vorstand kann einzelnen Fachwarten aufgabenbezogen eingeschränkte Vertretungsvollmacht
erteilen.
3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung
einem Vereinsorgan obliegen. Neben der Vertretung des Vereins hat der Vorstand die laufenden
Geschäfte zu führen.
4. Der Vorstand kann Beiräte berufen und Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Vereinsaufgaben
bilden sowie zur Unterstützung seiner Tätigkeiten eine Geschäftsstelle einrichten. Beiräte und
Ausschüsse haben beratenden Charakter. Sie können jederzeit vom Vorstand wieder abberufen
werden. Ihre Berufungszeit endet spätestens mit der Amtszeit des Vorstands.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
6. Über jede Sitzung des Vorstandes und der Ausschüsse werden Protokolle gefertigt, die vom Leiter der
Sitzungen und dem Protokollführer unterschrieben werden. Die Archivierung kann auch -soweit
rechtlich zulässig- in digitaler Form erfolgen.
7. Der Jugendleiter wird durch die Jugendgruppe gemäß ihrer Satzung gewählt. Er muss durch den
Vorstand des Ortsvereins bestätigt werden. Er hat Sitz und Stimme im Vorstand.
8. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz von Auslagen, die bei ihrer Tätigkeit für den
Verein entstanden sind.
9. Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung ohne Mitgliederversammlung
zu beschließen, wenn diese behördlicherseits angeregt werden.
10. Der Vorstand kann sich eine (interne) Geschäftsordnung geben, die der Mitgliederversammlung zur
Kenntnis gegeben wird.
Als gleichberechtigte Vorsitzende und Kassenwart können nur Personen gewählt werden, die das 18.
Lebensjahr (Volljährigkeit) erreicht haben.
Zusätzlich können Stellvertreter für die einzelnen Fachwarte gewählt werden.
Bis zu zwei Ämter können in Personalunion versehen werden.
§ 9 Rechnungsführung
1. Die Einnahmen und Ausgaben werden nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung in Form
der Überschussrechnung geführt. Ausgaben bedürfen der Genehmigung durch einen der
gleichberechtigten Vorsitzenden.
2. Der Kassenwart führt ein Kassenbuch, überwacht die Rechnungsführung und ist für diese
verantwortlich. Auf Verlangen berichtet er dem Vorstand über den Stand der Rechnung und des
Vermögens. Der Kassenwart berichtet der Mitgliederversammlung durch einen von ihm zu
fertigenden Kassenbericht.
3. Zur Prüfung der Jahresrechnung werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer für
die Dauer der Amtszeit des Vorstandes gewählt. Diese prüfen zum Ende des Geschäftsjahres die
Rechnungsführung und fertigen für die Mitgliederversammlung einen Prüfbericht an.
§ 10 Rechte der Mitglieder
1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle erschienenen Mitglieder ab dem
vollendeten 16. Lebensjahr. Bei allen Abstimmungen, die nach dieser Satzung vorzunehmen sind,
entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt. Bei Wahlen genügt die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei
Stimmengleichheit gilt ein Wahlvorschlag als abgelehnt.
2. Die Stimmen werden offen abgegeben, sofern nicht die Wahl- oder Abstimmungsberechtigten
geheime Stimmabgabe beschließen. Eine Beschlussfassung hierüber kann jeder Wahl- und
Abstimmungsberechtigte beantragen.
3. Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung nur durch eine Mehrheit von drei
Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 11 Ehrenmitglieder
1. Mitglieder des Ortsvereins, welche sich im Sinne der Bestrebungen des Schwarzwaldvereins oder für
den Ortsverein besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu
Ehrenmitgliedern des Ortsvereins ernannt werden. Die Ernennung erfolgt in der Regel in einer
Mitgliederversammlung.
2. Solche Mitglieder bleiben ordentliche Mitglieder, sie können von der Beitragszahlung an den
Ortsverein, nicht aber gegenüber dem Hauptverein befreit werden.
§ 12 Austritt und Ausschluss
1. Ein Mitglied kann nur zum Ende eines Kalenderjahres aus dem Verein austreten. Die
Austrittserklärung muss in Textform bis zum 1. Dezember beim Vorstand des Ortsvereins vorliegen.
Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Tod des Mitglieds. Anteilige Beiträge für das
angebrochene Kalenderjahr werden nicht zurückerstattet.
2. Schädigt ein Mitglied das Vereinswohl erheblich oder bleibt es trotz zweimaliger Mahnung in
Textform mit der Zahlung des Jahresbeitrages mehr als sechs Monate im Rückstand, so kann es durch
den Vorstand des Ortsvereins, vorbehaltlich einer Berufung an die Mitgliederversammlung des
Ortsvereins, ausgeschlossen werden.
3. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung des Ortsvereins
einlegen. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Beschlusses über die
Aberkennung der Mitgliedschaft.
§ 13 Auflösung
1. Der Ortsverein kann sich nur auflösen, wenn in einer eigens für diesen Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung die erschienenen Mitglieder (mindestens 50% der Vereinsmitglieder) mit
Dreiviertel-Mehrheit die Auflösung beschließen. Zeitpunkt und Tagesordnung dieser Versammlung
sind dem Präsidenten des Hauptvereins mindestens vier Wochen vorher in Textform anzuzeigen.
2. Sollte in der zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung wegen fehlender Teilnehmer
eine Auflösung nicht möglich sein, ist innerhalb der nächsten sechs Wochen eine weitere
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung des Ortsvereins kann dann
mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Auch diese Versammlung ist dem
Präsidenten des Hauptvereins vorher in Textform anzuzeigen.
3. Bei der Auflösung des Ortsvereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das
Vermögen des Ortsvereins dem Hauptverein zu, der es nur unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
1. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2. Zu diesem Zeitpunkt treten alle bisherigen Satzungsbestimmungen außer Kraft
Diese Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung
am 22. März 2024
beschlossen.